Steuern

Die Leistungen der häuslichen Pflege können in Deutschland von den Steuern abgesetzt werden. Personen, die ihre Angehörigen pflegen, können bis zu 4.000€ jährlich als Pflegeaufwand geltend machen, unabhängig von etwaigen Bezügen von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.

Als Angehörige/r einer pflegebedürftigen Person müssen Sie dazu als Auftraggeber der Pflegedienstleistungen auftreten und die Kosten per Überweisung begleichen (Der Beleg gilt als Nachweis gegenüber den Steuerbehörden). Zudem müssen die Pflegeleistungen in Ihrem Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht werden.

Gemäß §35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gilt der Steuerabzug für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern übernommen werden könnten, die aber von einem Unternehmen erbracht werden. Dazu gehören etwa Gartenarbeit, Reinigung oder eben die Pflege von Verwandten.


Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20.000€ in der Steuererklärung angegeben werden, was bei 20% Abzugsfähigkeit zu maximal 4.000€ Abzug von der Steuerschuld führt.

Außer als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Pflegekosten in der Regel jedoch auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. In diesem Fall besteht keine Obergrenze, dafür bleibt ein Selbstbehalt (zumutbare Belastung) bestehen. Dieser Betrag wiederum kann dann wie oben beschrieben als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.