Rechtlicher Hibweis

Unsere Agentur stützt seine Tätigkeit auf die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union gemäß Art. 45(ehemals 39) EGV. Diese ermöglicht es jedem Unternehmer, seine Dienstleistungen überall innerhalb der Europäischen Union anbieten zu können und für diesen Zweck Mitarbeiter zu entsenden. Für den legalen Einsatz osteuropäischer Pflegepersonen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Die Entsendung muss vorübergehend und längstens auf 12 Monate ausgerichtet sein.
  2. Das Kerngeschäft des Unternehmens muss im Heimatland liegen.
  3. Das entsendete Personal muss in einem sozial- und krankenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zum Dienstleistungsunternehmen angestellt bleiben.

Diese Anforderungen werden über die sogenannten “A1-Bescheinigung” nachgewiesen. Ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsgenehmigung ist für das entsandte Personal innerhalb der Europäischen Union nicht erforderlich.

Wir bieten Ihnen pflegeunterstützende Haushaltshilfe an, die gemäß diesen Rahmenbedingungen und gesetzlichen Vorschriften handelt.

Alternative dazu, wäre über das Arbeitsamt eine Kraft zu beschäftigen. Sie treten dann als Arbeitgeber auf mit allen dazu gehörenden Pflichten und Rechten. In diesem Fall müssen Sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht mit der Betreuer/in unterzeichnen. Sollte Ihre Kraft nach einigen Monaten in die Heimat zurückkehren, müssen Sie selbst erneut über das Arbeitsamt eine neue Kraft suchen.

Es gibt unzählige Angebote von Personen aus Osteuropa die ähnliche Dienste, viel günstiger privat anbieten. Spätestens bei der ersten Überprüfung durch Ordnungsamt oder Zoll stellt sich heraus, dass es sich hier um eine der teuersten Lösungen gehandelt hat.

Grundsatz

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)
Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66)
Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte (Art. 45 - 48)


Artikel 45

(ex-Artikel 39 EGV)

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/AEUV